Die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der ermäßigten jährlichen Schulgebühr ergibt sich aus den maßgeblichen jährlichen Bruttoeinkommen und sonstigen Einnahmen bzw. Vermögenswerten der Sorgeberechtigten.
Hierzu zählen:
Sämtliche Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, EStG), auch wenn sie steuerfrei sind.
- Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Hierzu zählen auch zusätzliche Zuwendungen des Arbeitgebers (z. B. Kindergartenzuschuss, Mehraufwendungen für Verpflegung etc.), einmalige Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Geburtstagsgratifikationen / Leistungsprämien) und die nicht steuerpflichtigen Anteile des Gesamtbruttobetrages, z. B. Nacht- und
- Schichtarbeiterzuschläge
- Einnahmen aus selbständiger Arbeit (relevant ist der erwirtschaftete Überschuss, also der Gewinn vor Steuern)
- Pensionen (Beamten)
- Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft
- Einnahmen aus Gewerbebetrieben
- Einnahmen aus Kapitalvermögen, z. B. Zinsen, Dividenden, Fonderträge, Aktienkursgewinne
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einnahmen
Ausländische Einnahmen, die den Einkunftsarten im Sinne von Satz 2 entsprechen der deutschen Einkommensbesteuerung nicht unterliegen, sind als Einnahmen einzubeziehen.
Als Einnahmen berücksichtigt werden auch wegen Geringfügigkeit pauschal versteuerte Einkommen.
- Zahlungen aus Unterhaltsansprüchen an alle Familienmitglieder. Sofern für den jeweiligen
- Festsetzungszeitraum kein Beleg des Unterhaltsanspruchs in Form einer Unterhaltsvereinbarung oder eines Bescheides über den Unterhaltsvorschuss vorgelegt werden kann, wird dieser nach der jeweils gültigen „Düsseldorfer Tabelle“ ermittelt.
- Einnahmen nach dem SGB III-Arbeitsförderung (z. B. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld,
- Übergangsgeld, Kurzarbeitsgeld, Arbeitslosengeld, ALG 2, Konkursausfallgeld)
- Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Verletztenrente, Wohngeld, Elterngeld
- Brutto-Renten (inkl. des nicht steuerpflichtigen Anteils)
- Abfindungen
- Pflegegeld
- Leistungen nach dem Unterhaltungssicherungs-, Beamten- oder sonstigen sozialen Gesetzen
- sonstige Einkommensarten
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkünften und mit Verlusten anderer kostenbeitragspflichtigen Personen ist nicht möglich.
Diese Aufzählungen sind nicht abschließend und können jederzeit ergänzt werden.
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